Unerwartetes Hindernis auf der Autobahn
Als Teilnehmer am Straßenverkehr müssen wir unser Motorrad immer unter Kontrolle haben. D. h. die Geschwindigkeit muss den jeweiligen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie der persönlichen Fähigkeit angepasst werden. Hingegen darf aber auch nicht so langsam gefahren werden, dass der Verkehrsfluss behindert wird. Ein guter Motorradfahrer muss immer vorausschauend fahren. Tut er dies nicht und kommt es daraufhin zu einem Unfall, kann ihm ein Verschulden an diesem angelastet werden und er kann auch zur Kasse gebeten werden.
Da fragt es sich, ob man jeder Zeit mit Problemen im Straßenverkehr zu rechnen hat und ob man immer besondere Ausschau hiernach halten muss. Bei Dunkelheit gilt die Faustformel dass die Fahrweise so einzurichten ist, dass das Fahrzeug vor einem unbeleuchteten Hindernis rechtzeitig angehalten werden kann. Die Geschwindigkeit darf also nicht zu einem Anhalteweg führen, der länger als die Sichtweite des Fahrers ist. Es muss folglich damit gerechnet werden, dass Hindernisse, auch unbeleuchtete, auf der Fahrbahn liegen. Dies gilt auch auf Autobahnen, wobei nicht zu verlangen ist, dass der Fahrer sich auf solche Hindernisse einstellt, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit (z. B. fehlender Kontrast zur Fahrbahn) erst außergewöhnlich spät zu erkennen sind. Dies entschied unter anderem auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.1989- Az.: 27 U 170/89).
Ein Fahrer befuhr mit etwa 160 km/h die linke Fahrspur der Autobahn. Es war dunkel und die Straßendecke regennass. Auf der Fahrbahn lag ein flaches Eisenteil, dass sich nicht nennenswert von der regennassen Fahrbahn unterschied. Der Fahrer hatte das Teil nicht wahrgenommen und hätte es auch nur wahrnehmen können, wenn er gespannt die ganze Zeit über die Straße beobachtet hätte. Er fuhr gegen das Hindernis woraufhin dies auf einen rechts fahrenden PKW flog. Der PKW geriet außer Kontrolle und prallte gegen eine Leitplanke. Glücklicherweise passierte dem Fahrer nichts. Der PKW erlitt einen Totalschaden und war nicht mehr zu gebrauchen. Der Fahrer des PKW´s wollte den Schaden nun vom Überholer ersetzt verlangen und verklagte ihn.
Das Gericht befand, dass es einem Autobahnfahrer nicht zuzumuten sei, die ganze Zeit über die Straße zu beobachten. Vielmehr müsse er sich auch auf die Autobahn und deren weiteren Gefahren konzentrieren. Trotzdem haftet er, wenn er nicht den Beweis erbringen kann, dass der Unfall für ihn unabwendbar war. Diesen Beweis kann man nur erbringen, wenn ein Sachverständiger aufklären kann, dass der überholende Fahrer nicht hätte vor dem Hindernis ausweichen können. Einen solchen Beweis konnte im vorliegenden Fall der Fahrer auf der linken Fahrspur und auch der Fahrer auf der rechten Fahrspur nicht erbringen, so dass sich beide den Schaden teilen mussten.
Rechtsanwalt Jan Schweers