Erlöschen der Betriebserlaubnis
Die schönste Jahreszeit ist mittlerweile vorbei. Die Zeit des ewigen Regens und der düsteren Feierabende beginnt. Entweder habt Ihr Eure Feierabendwerkstatt schon schön ausgestattet und nett eingerichtet oder Euch mit anständiger Schittwetterkleidung ausgerüstet. Das Schrauben am Feierabend sowie das Fahren bei schlechtem Wetter kann mächtig Spaß und der stumpfen Glotze Konkurrenz machen.
Zwei Regeln gilt es jedoch ab jetzt zu beachten. Erstens solltet Ihr immer Abstand zu dem vorausfahrenden Verkehrsteilnehmer einhalten und zweitens Euch immer gut sichtbar anziehen. Das mit der sichtbaren Kleidung steht in keinem Gesetz, das mit dem großen Abstand steht in der Straßenverkehrsordnung. Dort steht in § 4 Absatz 1 StVO: “Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.“ D.h. wird der Abstand zu gering gewählt, droht bei einem Auffahrunfall eine Alleinhaftung des Auffahrenden und sogar noch ein Bußgeld. Bremst der Vorausfahrende jedoch ohne zwingenden Grund stark und es kommt zum Unfall mit dem Auffahrenden, dann haftet der Vorausfahrende zu ein großem Teil. Ein zwingender Grund für starkes Bremse liegt nur vor, wenn andere oder der Bremsende gefährdet oder geschädigt werden können. Ein an der Straße wartender Taxigast oder eine freie Parklücke sind kein Grund für starkes Bremsen. Bei Tieren auf der Straße ist immer abzuwägen, ob die Gefahr durch starkes Bremsen umgangen werden kann, oder gar der nachfolgende Verkehr hierdurch Bremsen noch mehr gefährdet würde. Eine kniffelige Sache, die genau überlegt sein will.
Bremst man hingegen ohne triftigen Grund, wie es ein Autofahrer in München auf einer Schnellstraße, muss man für den Schaden der nachfolgenden Fahrzeuge aufkommen. Dies bestätigt das Landgericht München in einem Urteil aus 2005 (Az. 17 O 2088/05). Ein Pkw-Fahrer legte auf Höhe einer Auffahrt eine saubere Vollbremsung hin, so dass drei dahinter fahrende Pkw richtig ins Schwitzen kamen und durch gutes Reagieren gerade noch eine Kollision vermeiden konnten. Der an fünfter Stelle fahrende Motorradfahrer rutschte bei der Vollbremsung mit dem Vorderrad weg und schleuderte samt Motorrad und Sozia über die Straße. Der Pkw-Fahrer gab wieder Gas und nahm die Auffahrt. Die Versicherung des Pkw-Fahrer wollte nichts zahlen und ließ es auf eine Klage ankommen. Sie vertrat die Ansicht, der Motorradfahrer habe nicht ausreichenden Abstand eingehalten, denn ansonsten hätte er sein Motorrad noch rechtzeitig und ohne Sturz anhalten können. Das Ganze nach dem Motto: Motorradfahrer machen immer Fehler und haften grundsätzlich für Ihre Schäden selbst. Der Motorradfahrer zog vor Gericht und konnte zumindest 2/3 seines Schadens ersetzt bekommen und musste 1/3 des Schadens selbst tragen. Der Richter des Landgerichts München vertrat die Ansicht, dass jeder Verkehrsteilnehmer einen ausreichenden Abstand zum Vordermann wählen müsse, damit er auch bei unvermuteten Vorkommnissen noch bremsen kann. Im Ergebnis ein richtungsweisendes, jedoch nicht ganz richtiges Urteil da sich der Richter nur auf die Zeugenaussagen verließ, obwohl er zusätzlich noch ein Sachverständigengutachten zum Unfallverlauf und zu Klärung ob ausreichender Abstand eingehalten wurde, hätte einholen müssen. Ein Sachverständiger hätte den Fall sicherlich weiter aufklären können und bei Einhaltung des erforderlichen Abstandes den Richter dazu bewegen können, dass der Motorradfahrer den vollen Schaden erstattet bekommt. Wenn Ihr in solch eine Situation kommt, solltet Ihr immer darauf drängen, sofern dies noch möglich ist, dass der Unfallort sowie die Stellung der Fahrzeuge und die Unfallspuren genau festgehalten werden.
Rechtsanwalt Jan Schweers