Impressum

www.Bikerslaw.de



Reifen
Blinker
Alkohol
Dieb Kauf
Kleidung
Fahrerflucht
Erlaubnis
Fahrtenbuch
Hindernis
Kleintier
Mw Steuer
Erlaubnis
Fahrverbot
Kinder
Helikopter
Helm

Helm ist nicht immer Helm

Bei einem Urlaub im Süden kommt immer wieder Neid auf. Da sieht man Biker mit wehender Matte stolz auf dem Motorrad fahrend. Einen Helm sieht man jedoch weder auf dem Kopf noch am Lenker wedeln. Da kommt sofort der Gedanke an die bekannte „Helmfrisur“ auf. Auch aufwendigstes Pflegen und Stylen der Haare wird durch das Aufsetzen eines Schutzhelms zunichte gemacht. In Deutschland ist das Tragen eines Schutzhelms aber vorgeschrieben. Die Straßenverkehrsordnung sieht in § 21a StVO vor, dass die Führer und Beifahrer von Krafträdern während der Fahrt amtlich genehmigte Schutzhelme tragen müssen. Was das für ein Helm sein muss, bestimmt die StVO hingegen nicht. Um das herauszufinden, muss man in die Tiefe des Gesetzesdschungels eindringen. Hier findet man eine ECE-Norm, die vorschreibt, wie der Helm gebaut werden muss. D.h. er muss vorher bestimmte Schlagprüfungen überstanden haben und darf sich nur innerhalb einer bestimmten Toleranz verformt haben. So wird der Helm aus 2,75 Metern Höhe auf den Boden fallen gelassen, der Kinnriemen auf seine Festigkeit getestet, geprüft ob der Helm bei einem Unfall nicht vom Kopf abstreift und bei einem seitlichen Aufprall dämpft. Nur wenn er diesen Prüfungen stand hält ist er gut genug für unseren Kopf.

Ob der Helm diese Voraussetzung erfüllt, ist bei Neukäufen hinten mittels einer Kennzeichnung auf dem Helm versehen.

Wie immer sieht das Gesetz jedoch auch eine Ausnahme vor. So gibt es für Helme auch eine Ausnahmeverordnung, die auch das Tragen von Helmen ohne ECE_Norm zulässt. Es muss sich jedoch um einen Kraftrad-Schutzhelm mit ausreichender Schutzwirkung handelt. Welcher Helm eine ausreichende Schutzwirkung hat, entscheidet letztendlich das Gericht, wenn es zu einem Streit kommt. Ein Arbeitsschutzhelm, wie er auf Baustellen getragen wird, ist auf alle Fälle kein Kraftrad-Schutzhelm mit ausreichender Schutzwirkung, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 25.05.1988) entschied. Alte Motorradhelme können somit problemlos weitergetragen werden. Beim Neukauf ist hingegen Vorsicht geboten, da immer noch genügend Helme ohne ECE-Norm als Motorradhelme angeboten werden, die nicht einmal die Anforderungen für einen Fahrradhelm oder eine Reitkappe erfüllen.

Wird kein Kraftrad- Schutzhelm oder nur ein unzureichender Helm getragen, dann besteht die Gefahr, dass Vater Staat zur Kasse bittet. Derzeit sind es 15,- Euro. Zusätzlich ist zu erwarten, dass sich gegnerische Versicherungen bei einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall quer stellen und einen Gesundheitsschaden nicht ohne weiteres ersetzen, wenn kein ordentlicher Helm getragen wurde.

Bei einem Trike und einem Quad kommt es hingegen auf die Ausführung und den Aufbau an. Ist die Ausrüstung mit Sicherheitsgurten konstruktionsbedingt nicht möglich, dann erfolgt als Auflage im Fahrzeugbrief ein Eintrag bezüglich des Tragens eines Schutzhelmes. Es ist hier folglich anderes als bei einem Motorrad vor dem Aufsatteln in den Fahrzeugbrief zu schauen. Als Faustregel gilt für diese Arten jedoch, dass sofern kein Gurt vorhanden ist ein zulässiger Schutzhelm getragen werden muss.

Rechtsanwalt Jan Schweers